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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0106 2009/04/0105Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0110 E 6. September 2005 RS 2 (Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Ausgehend davon, dass § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, setzt ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem bestimmten, vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus. (Hier: Eine solche bestimmte Bezeichnung der Verfahren, hinsichtlich derer Akteneinsicht begehrt wurde, hat die Antragstellerin unterlassen. Dieser Mangel des Antrages verpflichtete die Behörde zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG.)Ausgehend davon, dass Paragraph 17, AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, setzt ein Antrag auf Akteneinsicht den Bezug zu einem bestimmten, vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus. (Hier: Eine solche bestimmte Bezeichnung der Verfahren, hinsichtlich derer Akteneinsicht begehrt wurde, hat die Antragstellerin unterlassen. Dieser Mangel des Antrages verpflichtete die Behörde zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X02Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019