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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Es kommt nur auf die Befürchtung an, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, und nicht (auch), dass das Gewerbe "zusätzliche Möglichkeiten der Deliktsverübung" biete, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen. Dass derartige Delikte auch in anderem Zusammenhang begangen werden können, schließt keineswegs zwingend die Befürchtung aus, es könnten solche Delikte auch bei Ausübung des Gewerbes begangen werden (vgl. die zu § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ergangenen hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, sowie vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0174).Es kommt nur auf die Befürchtung an, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, und nicht (auch), dass das Gewerbe "zusätzliche Möglichkeiten der Deliktsverübung" biete, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen. Dass derartige Delikte auch in anderem Zusammenhang begangen werden können, schließt keineswegs zwingend die Befürchtung aus, es könnten solche Delikte auch bei Ausübung des Gewerbes begangen werden vergleiche die zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ergangenen hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043, sowie vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040101.X04Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009