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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer begehrt eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung kann auch aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes von viereinhalb Jahren nicht zwingend auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei, zumal er von diesem Zeitraum unstrittig insgesamt vier Jahre in Haft verbracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0116).Der Beschwerdeführer begehrt eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung kann auch aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes von viereinhalb Jahren nicht zwingend auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei, zumal er von diesem Zeitraum unstrittig insgesamt vier Jahre in Haft verbracht hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040101.X03Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009