RS Vwgh 2009/5/27 2009/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer begehrt eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung kann auch aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes von viereinhalb Jahren nicht zwingend auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei, zumal er von diesem Zeitraum unstrittig insgesamt vier Jahre in Haft verbracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0116).Der Beschwerdeführer begehrt eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung kann auch aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes von viereinhalb Jahren nicht zwingend auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei, zumal er von diesem Zeitraum unstrittig insgesamt vier Jahre in Haft verbracht hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040101.X03

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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