RS Vwgh 2009/5/27 2009/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Da die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung iSd § 26 Abs. 1 GewO 1994 sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung [Hier:Da die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung iSd Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung [Hier:

wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung] manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Einsichtnahme in das vom Beschwerdeführer angeführte Sachverständigengutachten "aus Ende 2006" (vgl. zur Nichteinholung eines psychologischen Gutachtens das zu § 87 Abs. 1 Z GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043) [Hier: Das psychologische Gutachten wurde etwa über ein Jahr nach der rk. Verurteilung des Beschwerdeführers erstellt, führte jedoch nicht zu seiner Entlassung aus der Strafhaft]wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung] manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Einsichtnahme in das vom Beschwerdeführer angeführte Sachverständigengutachten "aus Ende 2006" vergleiche zur Nichteinholung eines psychologischen Gutachtens das zu Paragraph 87, Absatz eins, Z GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043) [Hier: Das psychologische Gutachten wurde etwa über ein Jahr nach der rk. Verurteilung des Beschwerdeführers erstellt, führte jedoch nicht zu seiner Entlassung aus der Strafhaft]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040101.X02

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten