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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Da die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung iSd § 26 Abs. 1 GewO 1994 sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung [Hier:Da die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung iSd Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung [Hier:
wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung] manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Einsichtnahme in das vom Beschwerdeführer angeführte Sachverständigengutachten "aus Ende 2006" (vgl. zur Nichteinholung eines psychologischen Gutachtens das zu § 87 Abs. 1 Z GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043) [Hier: Das psychologische Gutachten wurde etwa über ein Jahr nach der rk. Verurteilung des Beschwerdeführers erstellt, führte jedoch nicht zu seiner Entlassung aus der Strafhaft]wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen sowie des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung] manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Einsichtnahme in das vom Beschwerdeführer angeführte Sachverständigengutachten "aus Ende 2006" vergleiche zur Nichteinholung eines psychologischen Gutachtens das zu Paragraph 87, Absatz eins, Z GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2001/04/0043) [Hier: Das psychologische Gutachten wurde etwa über ein Jahr nach der rk. Verurteilung des Beschwerdeführers erstellt, führte jedoch nicht zu seiner Entlassung aus der Strafhaft]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040101.X02Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009