RS Vwgh 2009/5/27 2008/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Krnt 1996 §13 Abs2 litc;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage des Vorliegens bzw. Eingriffes in ein Ortsbild eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde selbst zu beantworten ist (Hinweis auf die zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, 94/05/0161, und vom 24. März 1998, 97/05/0310, und das zur Vorarlberger Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0153, VwSlg 13.612/A).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050007.X04

Im RIS seit

29.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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