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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage des Vorliegens bzw. Eingriffes in ein Ortsbild eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde selbst zu beantworten ist (Hinweis auf die zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1998, 94/05/0161, und vom 24. März 1998, 97/05/0310, und das zur Vorarlberger Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0153, VwSlg 13.612/A).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050007.X04Im RIS seit
29.06.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009