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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0129 E 20. April 2001 RS 2Stammrechtssatz
Die bindende Wirkung der tragenden Aufhebungsgründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kann sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes beziehen. Im letzteren Fall kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde auch eine bestimmte Vorgangsweise im Verwaltungsverfahren auftragen (Hinweis Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3. 14. Gemeindeaufsicht, S. 50).Die bindende Wirkung der tragenden Aufhebungsgründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kann sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes beziehen. Im letzteren Fall kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde auch eine bestimmte Vorgangsweise im Verwaltungsverfahren auftragen (Hinweis Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3. 14. Gemeindeaufsicht, Sitzung 50).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050007.X01Im RIS seit
29.06.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009