RS Vwgh 2009/5/27 2008/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0129 E 20. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die bindende Wirkung der tragenden Aufhebungsgründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kann sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes beziehen. Im letzteren Fall kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde auch eine bestimmte Vorgangsweise im Verwaltungsverfahren auftragen (Hinweis Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3. 14. Gemeindeaufsicht, S. 50).Die bindende Wirkung der tragenden Aufhebungsgründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kann sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes beziehen. Im letzteren Fall kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde auch eine bestimmte Vorgangsweise im Verwaltungsverfahren auftragen (Hinweis Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3. 14. Gemeindeaufsicht, Sitzung 50).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050007.X01

Im RIS seit

29.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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