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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;Rechtssatz
Mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186, wurde der Bescheid der belBeh, mit dem diese den Antrag des Ehegatten der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belBeh hat gegenständlich im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 zutreffend erkannt, dass der Antrag der Fremden "familiengleich abzuhandeln" ist. Im Hinblick darauf kann der ihren Antrag abweisende vorliegende Bescheid keinen Bestand haben, weshalb er ebenso wie der den Antrag ihres Ehegatten abweisende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186, wurde der Bescheid der belBeh, mit dem diese den Antrag des Ehegatten der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belBeh hat gegenständlich im Rahmen ihrer Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zutreffend erkannt, dass der Antrag der Fremden "familiengleich abzuhandeln" ist. Im Hinblick darauf kann der ihren Antrag abweisende vorliegende Bescheid keinen Bestand haben, weshalb er ebenso wie der den Antrag ihres Ehegatten abweisende Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210187.X01Im RIS seit
13.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009