RS Vwgh 2009/5/27 2007/21/0187

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186, wurde der Bescheid der belBeh, mit dem diese den Antrag des Ehegatten der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belBeh hat gegenständlich im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 zutreffend erkannt, dass der Antrag der Fremden "familiengleich abzuhandeln" ist. Im Hinblick darauf kann der ihren Antrag abweisende vorliegende Bescheid keinen Bestand haben, weshalb er ebenso wie der den Antrag ihres Ehegatten abweisende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186, wurde der Bescheid der belBeh, mit dem diese den Antrag des Ehegatten der Fremden auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belBeh hat gegenständlich im Rahmen ihrer Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zutreffend erkannt, dass der Antrag der Fremden "familiengleich abzuhandeln" ist. Im Hinblick darauf kann der ihren Antrag abweisende vorliegende Bescheid keinen Bestand haben, weshalb er ebenso wie der den Antrag ihres Ehegatten abweisende Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210187.X01

Im RIS seit

13.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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