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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art8;Rechtssatz
Bei einer dynamischen IP-Adresse handelt es sich nicht um ein "Stammdatum" wie den Namen oder die Adresse, sondern um ein sogenanntes "Verkehrsdatum" im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 4 TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Verkehrsdaten unterliegen dem Fernmeldegeheimnis des Art 10a StGG und Art 8 EMRK und daher dem Richtervorbehalt (Hinweis auf den Vorabentscheidungsbeschluss des OGH vom 13. November 2007, 4 Ob 141/07z, sowie den hiezu ergangenen Beschluss des EuGH vom 19. Februar 2009, C-557/07).Bei einer dynamischen IP-Adresse handelt es sich nicht um ein "Stammdatum" wie den Namen oder die Adresse, sondern um ein sogenanntes "Verkehrsdatum" im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Verkehrsdaten unterliegen dem Fernmeldegeheimnis des Artikel 10 a, StGG und Artikel 8, EMRK und daher dem Richtervorbehalt (Hinweis auf den Vorabentscheidungsbeschluss des OGH vom 13. November 2007, 4 Ob 141/07z, sowie den hiezu ergangenen Beschluss des EuGH vom 19. Februar 2009, C-557/07).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050280.X04Im RIS seit
01.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009