RS Vwgh 2009/5/27 2007/05/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §60 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0312 E 25. Mai 1993 RS 3 (hier: nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann sich mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken (Hinweis E 31.10.1985, 84/06/0031). Davon kann aber aus der Sicht des Nachbarn nicht die Rede sein, wenn der Bauplatz des Bauwerbers von der gegenüber gelegenen Eigentumswohnung des Nachbarn durch eine ca 19 m breite öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050278.X02

Im RIS seit

25.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten