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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0312 E 25. Mai 1993 RS 3 (hier: nur Satz 1)Stammrechtssatz
Der Nachbar kann sich mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken (Hinweis E 31.10.1985, 84/06/0031). Davon kann aber aus der Sicht des Nachbarn nicht die Rede sein, wenn der Bauplatz des Bauwerbers von der gegenüber gelegenen Eigentumswohnung des Nachbarn durch eine ca 19 m breite öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050278.X02Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013