RS Vwgh 2009/5/27 2007/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen sind, die die im § 69 Abs. 2 Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Diesbezüglich kommt daher den Beschwerdeführern als Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1508).Der Nachbar kann einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen sind, die die im Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Diesbezüglich kommt daher den Beschwerdeführern als Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1508).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050093.X03

Im RIS seit

15.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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