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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0220 E 30. Juli 2002 RS 3 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die im Einzelfall für ein bestimmtes Baugrundstück zugelassene Bebauungsweise bedarf es - ebenso wie für die Anordnung der Baulinien gemäß § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 - einer nachvollziehbaren Begründung, die insbes. bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert. In strittigen Fällen wird daher die - unverbindliche - Auskunft über die maßgeblichen Bebauungsgrundlagen gemäß § 14 Bgld BauG 1997 durch die Baubehörde nicht ausreichen.Für die im Einzelfall für ein bestimmtes Baugrundstück zugelassene Bebauungsweise bedarf es - ebenso wie für die Anordnung der Baulinien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 - einer nachvollziehbaren Begründung, die insbes. bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert. In strittigen Fällen wird daher die - unverbindliche - Auskunft über die maßgeblichen Bebauungsgrundlagen gemäß Paragraph 14, Bgld BauG 1997 durch die Baubehörde nicht ausreichen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050071.X02Im RIS seit
01.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009