RS Vwgh 2009/5/27 2007/05/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0195 E 29. Jänner 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Die Baubehörde ist verpflichtet, die Bebauungsweise konkret durch einen Bescheid festzusetzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0125) und hat diese Festsetzung zu begründen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050071.X01

Im RIS seit

01.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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