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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Nach § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 können Anrainer die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, die ihnen durch die dort genannten Normen gewährt werden; keine dieser Normen gewährt ein Recht darauf, dass das Grundstück des Anrainers nicht betreten wird. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung.Nach Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 können Anrainer die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, die ihnen durch die dort genannten Normen gewährt werden; keine dieser Normen gewährt ein Recht darauf, dass das Grundstück des Anrainers nicht betreten wird. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050069.X02Im RIS seit
23.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010