RS Vwgh 2009/5/27 2007/05/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 können Anrainer die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, die ihnen durch die dort genannten Normen gewährt werden; keine dieser Normen gewährt ein Recht darauf, dass das Grundstück des Anrainers nicht betreten wird. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung.Nach Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 können Anrainer die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, die ihnen durch die dort genannten Normen gewährt werden; keine dieser Normen gewährt ein Recht darauf, dass das Grundstück des Anrainers nicht betreten wird. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050069.X02

Im RIS seit

23.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten