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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/04/0287 E 28. Jänner 1997 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose hat die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die VOR Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten.Bei der Beurteilung der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 anzustellenden Zukunftsprognose hat die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die VOR Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040195.X01Im RIS seit
13.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009