RS Vwgh 2009/5/28 2009/16/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §124;
FinStrG §82;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. FinStrG Art. 1 § 124 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 124 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  5. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 124 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über eine Administrativbeschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entschieden und diese als unbegründet abgewiesen, weil sie - wie auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz - davon ausgegangen ist, dass genügend Verdachtsmomente für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2007 die im Einleitungsbescheid näher angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, durch diesen Bescheid in seinem "Recht auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens mangels genügender Verdachtsgründe iSd § 82 FinStrG verletzt" zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225). Der angefochtene Bescheid hat über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und nicht über dessen Einstellung abgesprochen. Wäre die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch nicht genügend Anhaltspunkte für die Einleitung des Strafverfahrens vorgelegen seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2003/15/0047, mwN), dann hätte sie den Einleitungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufzuheben gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 90/16/0053). Die belangte Behörde wäre daher im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mangels Zuständigkeit nicht berechtigt gewesen, das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen. Eine solche Zuständigkeit kommt nach dem Wortlaut des § 124 FinStrG ausschließlich der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 89/13/0134, sowie Dorazil/Harbich, Anm. 9 zu § 124). Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über eine Administrativbeschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entschieden und diese als unbegründet abgewiesen, weil sie - wie auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz - davon ausgegangen ist, dass genügend Verdachtsmomente für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2007 die im Einleitungsbescheid näher angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, durch diesen Bescheid in seinem "Recht auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens mangels genügender Verdachtsgründe iSd Paragraph 82, FinStrG verletzt" zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225). Der angefochtene Bescheid hat über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und nicht über dessen Einstellung abgesprochen. Wäre die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch nicht genügend Anhaltspunkte für die Einleitung des Strafverfahrens vorgelegen seien vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2003/15/0047, mwN), dann hätte sie den Einleitungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufzuheben gehabt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 90/16/0053). Die belangte Behörde wäre daher im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mangels Zuständigkeit nicht berechtigt gewesen, das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen. Eine solche Zuständigkeit kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 124, FinStrG ausschließlich der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 89/13/0134, sowie Dorazil/Harbich, Anmerkung 9 zu Paragraph 124,). Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160052.X03

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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