Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0046Rechtssatz
Bei der Organisation der Behandlung von Einlaufstücken ist vorzukehren, dass bei der Bearbeitung der Einlaufstücke die Möglichkeit von deren Verlegung etwa in andere Akten, bevor sie der Sachbearbeiter überhaupt zu Gesicht bekommen hat, nicht besteht (vgl. etwa die zum insoweit vergleichbaren § 240 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003, 97/13/0224, VwSlg 7858 F/2003, mwN, und vom 4. März 2009, 2009/15/0024). Dass ein Geschäftsstück, das geeignet ist, die Notwendigkeit einer fristgebundenen Maßnahme nach sich zu ziehen, in der Kanzlei des berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass der Parteienvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten darf (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003 und vom 4. März 2009). Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag hatte die Kanzleiangestellte der Vertreterin der Beschwerdeführerin Poststücke zu öffnen und zu sortieren, Fristen in einen eigenen Fristenkalender einzutragen, Kanzleiakten zuzuordnen und Poststücke dann in eine Postmappe zu legen. Abgesehen davon, dass einer Hilfskraft nicht die Unterscheidung zwischen Fristensachen und anderen Poststücken zugemutet werden kann (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. März 2009), bedeutet eine solche Kanzleiorganisation, dass ein Posteingangsstück ohne sofortige Eintragung z.B. in ein Posteingangsbuch (das dann etwa in einer "Postsitzung" abgeglichen werden könnte) weitergeleitet wird und bereits dadurch eine für Missgeschicke anfällige Situation hinsichtlich der Schriftstücke geschaffen wird.Bei der Organisation der Behandlung von Einlaufstücken ist vorzukehren, dass bei der Bearbeitung der Einlaufstücke die Möglichkeit von deren Verlegung etwa in andere Akten, bevor sie der Sachbearbeiter überhaupt zu Gesicht bekommen hat, nicht besteht vergleiche etwa die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 240, Absatz eins, der Wiener Abgabenordnung (WAO) ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003, 97/13/0224, VwSlg 7858 F/2003, mwN, und vom 4. März 2009, 2009/15/0024). Dass ein Geschäftsstück, das geeignet ist, die Notwendigkeit einer fristgebundenen Maßnahme nach sich zu ziehen, in der Kanzlei des berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass der Parteienvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten darf vergleiche die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 24. September 2003 und vom 4. März 2009). Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag hatte die Kanzleiangestellte der Vertreterin der Beschwerdeführerin Poststücke zu öffnen und zu sortieren, Fristen in einen eigenen Fristenkalender einzutragen, Kanzleiakten zuzuordnen und Poststücke dann in eine Postmappe zu legen. Abgesehen davon, dass einer Hilfskraft nicht die Unterscheidung zwischen Fristensachen und anderen Poststücken zugemutet werden kann vergleiche abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. März 2009), bedeutet eine solche Kanzleiorganisation, dass ein Posteingangsstück ohne sofortige Eintragung z.B. in ein Posteingangsbuch (das dann etwa in einer "Postsitzung" abgeglichen werden könnte) weitergeleitet wird und bereits dadurch eine für Missgeschicke anfällige Situation hinsichtlich der Schriftstücke geschaffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160045.X01Im RIS seit
11.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009