RS Vwgh 2009/5/28 2009/16/0043

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0014

Rechtssatz

Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz trug auf dem Deckblatt (Vorderseite) den Vermerk "3-fach 1 HS". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin der Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die geforderten Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen waren und die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz trug auf dem Deckblatt (Vorderseite) den Vermerk "3-fach 1 HS". Auf Grund dieses Vermerkes hatte die Sekretärin der Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die geforderten Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen waren und die Sekretärin mündlich auf die Abfertigung auch von Beilagen hingewiesen wurde - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es für die Sekretärin beispielsweise in der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Situation der Arbeitsbelastung nachträglich nicht mehr leicht nachvollziehbar ist, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen vergleiche auch den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160043.X02

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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