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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass sich § 62 Abs. 1 Stmk LAO in der Stammfassung von den "diesbezüglichen Normen der Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer und von Bestimmungen des AVG" unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede "innerhalb des gemeinsamen Rechtsinstitutes der Berufung". Der Verwaltungsgerichtshof hegt demgegenüber - wie offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 2. März 2009, B 177/09-3 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Verfahrensbestimmungen in den Landesabgabenordnungen, in der Bundesabgabenordnung und im AVG der technischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Anbringen einreichen zu können, nicht zeitgleich angepasst worden sind.Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass sich Paragraph 62, Absatz eins, Stmk LAO in der Stammfassung von den "diesbezüglichen Normen der Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer und von Bestimmungen des AVG" unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede "innerhalb des gemeinsamen Rechtsinstitutes der Berufung". Der Verwaltungsgerichtshof hegt demgegenüber - wie offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 2. März 2009, B 177/09-3 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Verfahrensbestimmungen in den Landesabgabenordnungen, in der Bundesabgabenordnung und im AVG der technischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Anbringen einreichen zu können, nicht zeitgleich angepasst worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160031.X03Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009