RS Vwgh 2009/5/28 2009/16/0031

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass sich § 62 Abs. 1 Stmk LAO in der Stammfassung von den "diesbezüglichen Normen der Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer und von Bestimmungen des AVG" unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede "innerhalb des gemeinsamen Rechtsinstitutes der Berufung". Der Verwaltungsgerichtshof hegt demgegenüber - wie offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 2. März 2009, B 177/09-3 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Verfahrensbestimmungen in den Landesabgabenordnungen, in der Bundesabgabenordnung und im AVG der technischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Anbringen einreichen zu können, nicht zeitgleich angepasst worden sind.Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass sich Paragraph 62, Absatz eins, Stmk LAO in der Stammfassung von den "diesbezüglichen Normen der Landesabgabenordnungen anderer Bundesländer und von Bestimmungen des AVG" unterscheide, sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede "innerhalb des gemeinsamen Rechtsinstitutes der Berufung". Der Verwaltungsgerichtshof hegt demgegenüber - wie offenbar auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 2. März 2009, B 177/09-3 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erwähnten Verfahrensbestimmungen in den Landesabgabenordnungen, in der Bundesabgabenordnung und im AVG der technischen Entwicklung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Anbringen einreichen zu können, nicht zeitgleich angepasst worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160031.X03

Im RIS seit

30.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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