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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §311;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0186 B 28. Juni 2007 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (Hinweis auf Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 9 zu § 86a).Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (Hinweis auf Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anmerkung 9 zu Paragraph 86 a,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160031.X01Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009