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E6JNorm
62007CJ0460 Puffer VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2006/15/0056 B 24. September 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CJ0460 23. April 2009 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0103 E 8. Juli 2009 2009/15/0102 E 8. Juli 2009 2009/15/0101 E 8. Juli 2009Rechtssatz
Der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge sind in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ist unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 leg.cit., also - um mit den Worten des EuGH zu sprechen (Hinweis Urteil des EuGH vom 23. April 2009, C-460/07, Rn 95) - autonom anwendbar. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss (auch abschließend) aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 leg.cit. bedarf es nicht. Allerdings führen bei einem Gebäude, das zum Teil für private Wohnzwecke des Unternehmers gewidmet ist, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 einerseits und § 12 Abs. 2 Z 1 leg.cit. andererseits unabhängig voneinander zu jeweils gleichartigen Rechtsfolgen. In diesem Sinne sind die beiden Bestimmungen im Vorlagebeschluss (Hinweis Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2007, EU 2007/0008) als "überlappend" beurteilt worden. Und in diesem Sinne ist es für die Art der Rechtsfolge unerheblich, ob sich der Rechtsanwender (in der Vergangenheit) auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 oder auf § 12 Abs. 2 Z 1 leg.cit. (dessen gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit fingiert) gestützt hat.Der Anordnung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EStG 1988 zufolge sind in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 ist unabhängig von Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit., also - um mit den Worten des EuGH zu sprechen (Hinweis Urteil des EuGH vom 23. April 2009, C-460/07, Rn 95) - autonom anwendbar. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss (auch abschließend) aus Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994. Einer Bezugnahme auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. bedarf es nicht. Allerdings führen bei einem Gebäude, das zum Teil für private Wohnzwecke des Unternehmers gewidmet ist, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 einerseits und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. andererseits unabhängig voneinander zu jeweils gleichartigen Rechtsfolgen. In diesem Sinne sind die beiden Bestimmungen im Vorlagebeschluss (Hinweis Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2007, EU 2007/0008) als "überlappend" beurteilt worden. Und in diesem Sinne ist es für die Art der Rechtsfolge unerheblich, ob sich der Rechtsanwender (in der Vergangenheit) auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 oder auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. (dessen gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit fingiert) gestützt hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0460 Puffer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150100.X02Im RIS seit
01.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013