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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0055 E 28. Mai 2009 2009/15/0054 E 28. Mai 2009Rechtssatz
Keine Einschränkung des Entgeltbegriffes folgt aus der Anordung des § 4 Abs. 4 UStG 1994, wonach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten ist. § 24 UStG 1994 nimmt nicht Bezug auf den Begriff des "Entgelts" und modifiziert diesen, sondern bestimmt in seinem mit "Bemessungsgrundlage" übertitelten Abs. 4, dass der Umsatz bei Lieferungen der dort behandelten und hier streitgegenständlichen Art nach dem Betrag zu bemessen ist, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Z. 1). Damit stellt diese Bestimmung eine Sonderregelung zu dem im ersten Satz des § 4 Abs. 1 leg.cit. zum Ausdruck gebrachten Grundsatz dar, dass sich der Umsatz im Falle einer Lieferung nach dem Entgelt bemisst.Keine Einschränkung des Entgeltbegriffes folgt aus der Anordung des Paragraph 4, Absatz 4, UStG 1994, wonach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen Paragraph 24, (Differenzbesteuerung) zu beachten ist. Paragraph 24, UStG 1994 nimmt nicht Bezug auf den Begriff des "Entgelts" und modifiziert diesen, sondern bestimmt in seinem mit "Bemessungsgrundlage" übertitelten Absatz 4,, dass der Umsatz bei Lieferungen der dort behandelten und hier streitgegenständlichen Art nach dem Betrag zu bemessen ist, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Ziffer eins,). Damit stellt diese Bestimmung eine Sonderregelung zu dem im ersten Satz des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. zum Ausdruck gebrachten Grundsatz dar, dass sich der Umsatz im Falle einer Lieferung nach dem Entgelt bemisst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150051.X02Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010