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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0055 E 28. Mai 2009 2009/15/0054 E 28. Mai 2009Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Diese Grunddefinition wird durch Spezialvorschriften teils konstitutiver, teils klarstellender Bedeutung ergänzt. Erweiterungen des Entgeltbegriffes ergeben sich aus § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, Einschränkungen finden sich in Abs. 3 und Abs. 10 leg.cit. (vgl. dazu näher, Ruppe, UStG3, § 4 Tz. 8).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Diese Grunddefinition wird durch Spezialvorschriften teils konstitutiver, teils klarstellender Bedeutung ergänzt. Erweiterungen des Entgeltbegriffes ergeben sich aus Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Einschränkungen finden sich in Absatz 3 und Absatz 10, leg.cit. vergleiche dazu näher, Ruppe, UStG3, Paragraph 4, Tz. 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150051.X01Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010