RS Vwgh 2009/5/28 2009/15/0009

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der nach der Konkurseröffnung ergangen ist und nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, kann keine Rechtswirksamkeit erlangen (zur Bescheiderlassung im Konkursverfahren vgl. für viele den hg. Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013).Ein Bescheid, der nach der Konkurseröffnung ergangen ist und nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, kann keine Rechtswirksamkeit erlangen (zur Bescheiderlassung im Konkursverfahren vergleiche für viele den hg. Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150009.X01

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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