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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KO §1 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, der nach der Konkurseröffnung ergangen ist und nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, kann keine Rechtswirksamkeit erlangen (zur Bescheiderlassung im Konkursverfahren vgl. für viele den hg. Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013).Ein Bescheid, der nach der Konkurseröffnung ergangen ist und nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, kann keine Rechtswirksamkeit erlangen (zur Bescheiderlassung im Konkursverfahren vergleiche für viele den hg. Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150009.X01Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009