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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0923 B 3. März 2008 RS 2Stammrechtssatz
Zwar hat der VwGH eine vom VfGH abgetretene - zulässige - Beschwerde zu behandeln, doch bleibt durch die Einbringung einer - auch mit einem Antrag auf Abtretung an den VwGH - verbundenen Beschwerde beim VfGH die Frist zur Einbringung einer - gesonderten - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht offen, kann doch ein an den VfGH gerichteter Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG keinesfalls der gesonderten Beschwerdeeinbringung beim VwGH gleichgehalten werden.Zwar hat der VwGH eine vom VfGH abgetretene - zulässige - Beschwerde zu behandeln, doch bleibt durch die Einbringung einer - auch mit einem Antrag auf Abtretung an den VwGH - verbundenen Beschwerde beim VfGH die Frist zur Einbringung einer - gesonderten - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht offen, kann doch ein an den VfGH gerichteter Abtretungsantrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG keinesfalls der gesonderten Beschwerdeeinbringung beim VwGH gleichgehalten werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008191211.X01Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009