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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl das hg Erkenntnis vom 3. April 2008, 2006/09/0056).Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. April 2008, 2006/09/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150193.X01Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019