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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1 litd;Rechtssatz
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Ritz, BAO3, § 284 Tz 3).Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (Paragraph 250,), im Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) oder in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) beantragt wird. Ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 284, Tz 3).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150046.X03Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010