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23/01 KonkursordnungNorm
EO §216 Abs2 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 216 Abs. 2 Z 2 EO kommen nach den vorweg zu befriedigenden Ansprüchen die rechtzeitig angemeldeten, aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, zum Zug. Die im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund der Veräußerung anfallende Umsatzsteuer gehört nicht zu den Abgaben mit Vorzugsrecht, weshalb - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - keine Möglichkeit besteht, diese vorweg aus der Verteilungsmasse zu beanspruchen (vgl. Feil/Marent, Exekutionsordnung, Kommentar (2008), Rz 22 zu § 216; Lecher in Burgstaller/Deixler §§ 216, 217, Rz 12 u. Rz 19ff, Mohr, KO10 (2006), E 33 zu § 49).Gemäß Paragraph 216, Absatz 2, Ziffer 2, EO kommen nach den vorweg zu befriedigenden Ansprüchen die rechtzeitig angemeldeten, aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, zum Zug. Die im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund der Veräußerung anfallende Umsatzsteuer gehört nicht zu den Abgaben mit Vorzugsrecht, weshalb - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - keine Möglichkeit besteht, diese vorweg aus der Verteilungsmasse zu beanspruchen vergleiche Feil/Marent, Exekutionsordnung, Kommentar (2008), Rz 22 zu Paragraph 216,; Lecher in Burgstaller/Deixler Paragraphen 216, 217,, Rz 12 u. Rz 19ff, Mohr, KO10 (2006), E 33 zu Paragraph 49,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150042.X03Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013