RS Vwgh 2009/5/28 2008/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §216 Abs2 Z2;
EO §217;
KO §49;
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 217 heute
  2. EO § 217 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 217 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 217 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 217 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gemäß § 216 Abs. 2 Z 2 EO kommen nach den vorweg zu befriedigenden Ansprüchen die rechtzeitig angemeldeten, aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, zum Zug. Die im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund der Veräußerung anfallende Umsatzsteuer gehört nicht zu den Abgaben mit Vorzugsrecht, weshalb - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - keine Möglichkeit besteht, diese vorweg aus der Verteilungsmasse zu beanspruchen (vgl. Feil/Marent, Exekutionsordnung, Kommentar (2008), Rz 22 zu § 216; Lecher in Burgstaller/Deixler §§ 216, 217, Rz 12 u. Rz 19ff, Mohr, KO10 (2006), E 33 zu § 49).Gemäß Paragraph 216, Absatz 2, Ziffer 2, EO kommen nach den vorweg zu befriedigenden Ansprüchen die rechtzeitig angemeldeten, aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, zum Zug. Die im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund der Veräußerung anfallende Umsatzsteuer gehört nicht zu den Abgaben mit Vorzugsrecht, weshalb - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - keine Möglichkeit besteht, diese vorweg aus der Verteilungsmasse zu beanspruchen vergleiche Feil/Marent, Exekutionsordnung, Kommentar (2008), Rz 22 zu Paragraph 216,; Lecher in Burgstaller/Deixler Paragraphen 216, 217,, Rz 12 u. Rz 19ff, Mohr, KO10 (2006), E 33 zu Paragraph 49,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150042.X03

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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