TE Vwgh Beschluss 1992/6/23 92/14/0082

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §45 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über den Antrag des W in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich des mit Beschluß vom 31. März 1992, Zl 91/14/0134, abgeschlossenen Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg Beschluß vom 31. März 1992, 91/14/0134, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. April 1992 zugestellt, wurde eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, dem Beschwerdeführer bereits am 24. Mai 1991 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 28. Mai 1991 rechtswirksam zugestellt worden war.

Mit dem vorliegenden, am 8. Mai 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz wird ein nach seinem Inhalt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VwGG darstellender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer erst nach Rückkehr von einer Geschäftsreise am 30. April 1992 von der "Abweisung" (richtig: Zurückweisung) der Beschwerde Kenntnis erlangt hätte und den Sachverhalt betreffend die Zustellung dergestalt klären hätte können, daß die Hinterlegung zwar bereits am Freitag, dem 24. Mai 1991, erfolgt sei, der Beschwerdeführer aber erst am Montag, dem 27. Mai 1991, von einer Geschäftsreise zurückgekehrt sei, er das Schriftstück daher erst am 28. Mai 1991 übernehmen hätte können.

Der Antrag ist im Hinblick auf die gleichen Fristen des § 45 Abs. 2 und des § 46 Abs. 3 VwGG unabhängig davon, ob er nun als solcher auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen ist, verspätet: Mit seinem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Antrages übersieht der Beschwerdeführer, daß eine derartige "Klärung des Sachverhaltes" schon bei Erhebung der Beschwerde erfolgt sein mußte, wenn in der Beschwerde als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides der 28. Mai 1991 angegeben und ausgehend davon die Beschwerde als innerhalb offener Frist eingebracht erklärt wurde. Dem Beschwerdeführer bzw - da das Wissen der Partei dem Vertreter zuzurechnen ist - seinem Vertreter, welcher überdies die Beschwerde mit den diesbezüglichen Angaben unterfertigte, mußte somit bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bekannt gewesen sein, daß das den Lauf der Beschwerdefrist auslösende Zustelldatum mit dem Tag der tatsächlichen Übernahme und nicht mit dem Tag der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides angenommen wurde. Da es einer weiteren Klärung des Sachverhaltes bezüglich der Zustellung des angefochtenen Bescheides somit nicht bedurfte, kann als das den Fristlauf für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) auslösende Ereignis nur die Zustellung des hg Beschlusses vom 31. März 1992, welche am 13. April 1992 erfolgte, angesehen werden, weil an diesem Tag jedenfalls der Vertreter des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangte, daß der Verwaltungsgerichtshof als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides den Tag der Hinterlegung angenommen und die Beschwerde daher entgegen den in der Beschwerde enthaltenen Angaben zur behaupteterweise fristgerechten Einbringung als verspätet zurückgewiesen hatte. Ein eventueller Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines nach Ansicht des Beschwerdeführers auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist beruhenden Beschlusses hätte daher spätestens am 27. April 1992 zur Post gegeben werden müssen.

Der am 8. Mai 1992 zur Post gegebene Antrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140082.X00

Im RIS seit

23.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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