RS Vwgh 2009/5/28 2008/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §216 Abs1 Z1;
KO §49 Abs1;
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 KO gelangt nur bei Zwangsversteigerungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Erfolgt eine Zwangsversteigerung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, kommen die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung zum Tragen. Gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise an erster Stelle der Rangordnung - ranggleich mit den Sondermassekosten im Konkursfall - die sonst unmittelbar aus den Erträgnissen der Verwaltung zu berichtigenden Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse zuzuweisen, wenn während des Versteigerungsverfahrens eine Verwaltung zugunsten aller auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat (vgl. Lecher in Burgstaller/Deixler §§ 216, 217, Rz 5).Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, KO gelangt nur bei Zwangsversteigerungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Erfolgt eine Zwangsversteigerung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, kommen die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung zum Tragen. Gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise an erster Stelle der Rangordnung - ranggleich mit den Sondermassekosten im Konkursfall - die sonst unmittelbar aus den Erträgnissen der Verwaltung zu berichtigenden Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse zuzuweisen, wenn während des Versteigerungsverfahrens eine Verwaltung zugunsten aller auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat vergleiche Lecher in Burgstaller/Deixler Paragraphen 216, 217,, Rz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150042.X02

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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