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23/01 KonkursordnungNorm
EO §216 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 KO gelangt nur bei Zwangsversteigerungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Erfolgt eine Zwangsversteigerung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, kommen die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung zum Tragen. Gemäß § 216 Abs. 1 Z 1 EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise an erster Stelle der Rangordnung - ranggleich mit den Sondermassekosten im Konkursfall - die sonst unmittelbar aus den Erträgnissen der Verwaltung zu berichtigenden Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse zuzuweisen, wenn während des Versteigerungsverfahrens eine Verwaltung zugunsten aller auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat (vgl. Lecher in Burgstaller/Deixler §§ 216, 217, Rz 5).Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, KO gelangt nur bei Zwangsversteigerungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Erfolgt eine Zwangsversteigerung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, kommen die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung zum Tragen. Gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise an erster Stelle der Rangordnung - ranggleich mit den Sondermassekosten im Konkursfall - die sonst unmittelbar aus den Erträgnissen der Verwaltung zu berichtigenden Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse zuzuweisen, wenn während des Versteigerungsverfahrens eine Verwaltung zugunsten aller auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat vergleiche Lecher in Burgstaller/Deixler Paragraphen 216, 217,, Rz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150042.X02Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013