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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO gehören auch die gemäß § 15a GmbHG vom Gericht bestellten Geschäftsführer (vgl. Ritz, BAO3, § 80 Tz 1).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, BAO gehören auch die gemäß Paragraph 15 a, GmbHG vom Gericht bestellten Geschäftsführer vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 80, Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150042.X01Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013