RS Vwgh 2009/5/28 2007/16/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2009
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
FinStrG §37 Abs1 litb;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 37 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 37 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  5. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 37 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0162 E 28. Mai 2009

Rechtssatz

Dass das Verhalten eines Täters finanzstrafrechtlich sanktioniert wird (im Beschwerdefall durch § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG), obwohl die Abgabenvorschriften den Täter selbst nicht als primären Abgabenschuldner vorsehen, ist nicht außergewöhnlich (vgl. etwa die Fallgestaltungen, bei denen eine Körperschaft oder Personenvereinigung Abgabenschuldner ist, als (unmittelbarer) Täter eines diese Abgabenschuld betreffenden Finanzvergehens aber eine natürliche Person, z.B. der Geschäftsführer, verfolgt wird). Die BAO sieht für derartige Gestaltungen die Einrichtung der Haftung (etwa nach § 11 BAO) vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2006/13/0197).Dass das Verhalten eines Täters finanzstrafrechtlich sanktioniert wird (im Beschwerdefall durch Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG), obwohl die Abgabenvorschriften den Täter selbst nicht als primären Abgabenschuldner vorsehen, ist nicht außergewöhnlich vergleiche etwa die Fallgestaltungen, bei denen eine Körperschaft oder Personenvereinigung Abgabenschuldner ist, als (unmittelbarer) Täter eines diese Abgabenschuld betreffenden Finanzvergehens aber eine natürliche Person, z.B. der Geschäftsführer, verfolgt wird). Die BAO sieht für derartige Gestaltungen die Einrichtung der Haftung (etwa nach Paragraph 11, BAO) vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2006/13/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007160161.X02

Im RIS seit

01.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten