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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0162 E 28. Mai 2009Rechtssatz
Dass das Verhalten eines Täters finanzstrafrechtlich sanktioniert wird (im Beschwerdefall durch § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG), obwohl die Abgabenvorschriften den Täter selbst nicht als primären Abgabenschuldner vorsehen, ist nicht außergewöhnlich (vgl. etwa die Fallgestaltungen, bei denen eine Körperschaft oder Personenvereinigung Abgabenschuldner ist, als (unmittelbarer) Täter eines diese Abgabenschuld betreffenden Finanzvergehens aber eine natürliche Person, z.B. der Geschäftsführer, verfolgt wird). Die BAO sieht für derartige Gestaltungen die Einrichtung der Haftung (etwa nach § 11 BAO) vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2006/13/0197).Dass das Verhalten eines Täters finanzstrafrechtlich sanktioniert wird (im Beschwerdefall durch Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG), obwohl die Abgabenvorschriften den Täter selbst nicht als primären Abgabenschuldner vorsehen, ist nicht außergewöhnlich vergleiche etwa die Fallgestaltungen, bei denen eine Körperschaft oder Personenvereinigung Abgabenschuldner ist, als (unmittelbarer) Täter eines diese Abgabenschuld betreffenden Finanzvergehens aber eine natürliche Person, z.B. der Geschäftsführer, verfolgt wird). Die BAO sieht für derartige Gestaltungen die Einrichtung der Haftung (etwa nach Paragraph 11, BAO) vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2006/13/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160161.X02Im RIS seit
01.07.2009Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011