RS Vwgh 2009/5/28 2007/15/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
BAO §243;
BAO §246 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §289;
VwRallg;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0300

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer beim Finanzamt den Antrag vom 27. September 2006 auf Endgültigerklärung der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 eingereicht und damit begründet, es bestehe keine Ungewissheit mehr darüber, dass seine Betätigung als Musiker keine Liebhaberei darstelle. Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2006 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen diesen an ihn ergangenen Abweisungsbescheid erhoben. Eine solche Berufung erweist sich als zulässig. Der meritorischen Entscheidung über eine solche Berufung steht insbesondere nicht die Rechtskraft eines denselben Zeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheides entgegen. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat sohin, weil sie im Hinblick auf die Rechtskraft der Einkommensteuerfestsetzung die Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes als unzulässig beurteilt und mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung nach § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückgewiesen hat, die Rechtslage verkannt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer beim Finanzamt den Antrag vom 27. September 2006 auf Endgültigerklärung der gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 eingereicht und damit begründet, es bestehe keine Ungewissheit mehr darüber, dass seine Betätigung als Musiker keine Liebhaberei darstelle. Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2006 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen diesen an ihn ergangenen Abweisungsbescheid erhoben. Eine solche Berufung erweist sich als zulässig. Der meritorischen Entscheidung über eine solche Berufung steht insbesondere nicht die Rechtskraft eines denselben Zeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheides entgegen. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat sohin, weil sie im Hinblick auf die Rechtskraft der Einkommensteuerfestsetzung die Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes als unzulässig beurteilt und mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung nach Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückgewiesen hat, die Rechtslage verkannt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150299.X02

Im RIS seit

15.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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