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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §200;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0300Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer beim Finanzamt den Antrag vom 27. September 2006 auf Endgültigerklärung der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 eingereicht und damit begründet, es bestehe keine Ungewissheit mehr darüber, dass seine Betätigung als Musiker keine Liebhaberei darstelle. Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2006 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen diesen an ihn ergangenen Abweisungsbescheid erhoben. Eine solche Berufung erweist sich als zulässig. Der meritorischen Entscheidung über eine solche Berufung steht insbesondere nicht die Rechtskraft eines denselben Zeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheides entgegen. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat sohin, weil sie im Hinblick auf die Rechtskraft der Einkommensteuerfestsetzung die Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes als unzulässig beurteilt und mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung nach § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückgewiesen hat, die Rechtslage verkannt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer beim Finanzamt den Antrag vom 27. September 2006 auf Endgültigerklärung der gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 eingereicht und damit begründet, es bestehe keine Ungewissheit mehr darüber, dass seine Betätigung als Musiker keine Liebhaberei darstelle. Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2006 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen diesen an ihn ergangenen Abweisungsbescheid erhoben. Eine solche Berufung erweist sich als zulässig. Der meritorischen Entscheidung über eine solche Berufung steht insbesondere nicht die Rechtskraft eines denselben Zeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheides entgegen. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat sohin, weil sie im Hinblick auf die Rechtskraft der Einkommensteuerfestsetzung die Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes als unzulässig beurteilt und mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung nach Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückgewiesen hat, die Rechtslage verkannt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150299.X02Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009