RS Vwgh 2009/5/28 2007/15/0285

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 293b BAO stellt nicht darauf ab, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines so genannten "Soforteingabefalles" zurückzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0065).Die Bestimmung des Paragraph 293 b, BAO stellt nicht darauf ab, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines so genannten "Soforteingabefalles" zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150285.X03

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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