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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §98 Abs1;Rechtssatz
Die Vereinbarungen des Abgabepflichtigen, eines Dienstnehmers der C GmbH und der F GmbH & Co KG, mit seinem jeweiligen Dienstgeber, wonach die Aufsichtsratsentschädigungen des genannten Dienstnehmers aus den Tätigkeiten in mehreren AG dem Dienstgeber zustehen, stellen Verfügungen des Dienstnehmers über seine ihm in der Zukunft zufließenden Einnahmen dar. Derartige Vorwegverfügungen ändern an der Zurechnung der Einkünfte an den Dienstnehmer jedenfalls nichts (vgl. Tanzer, ÖStZ 2009, S 123 ff). Erfolgt auf der Grundlage einer Vorwegverfügung die Zahlung an einen Dritten, schließt dies einen Zufluss i.S.d. § 19 EStG beim Verfügenden nicht aus (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 21, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 11, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall hat keine Rechtsbeziehung zwischen der C GmbH oder der F GmbH & Co KG (der Dienstnehmer ist nicht Gesellschafter dieser KG) einerseits und den Gesellschaften, in denen der Dienstnehmer als Aufsichtsrat tätig war, bestanden. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde haben nicht einmal wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen diesen Gesellschaften bestanden. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls von vornherein ausgeschlossen, dass die in Rede stehenden Vergütungen der Gesellschaften, deren Aufsichtsrat der Dienstnehmer angehörte, zu Einkünften der C GmbH oder der (Gesellschafter der) F GmbH & Co KG geführt haben.Die Vereinbarungen des Abgabepflichtigen, eines Dienstnehmers der C GmbH und der F GmbH & Co KG, mit seinem jeweiligen Dienstgeber, wonach die Aufsichtsratsentschädigungen des genannten Dienstnehmers aus den Tätigkeiten in mehreren AG dem Dienstgeber zustehen, stellen Verfügungen des Dienstnehmers über seine ihm in der Zukunft zufließenden Einnahmen dar. Derartige Vorwegverfügungen ändern an der Zurechnung der Einkünfte an den Dienstnehmer jedenfalls nichts vergleiche Tanzer, ÖStZ 2009, S 123 ff). Erfolgt auf der Grundlage einer Vorwegverfügung die Zahlung an einen Dritten, schließt dies einen Zufluss i.S.d. Paragraph 19, EStG beim Verfügenden nicht aus vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 21, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 19, Tz 11, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall hat keine Rechtsbeziehung zwischen der C GmbH oder der F GmbH & Co KG (der Dienstnehmer ist nicht Gesellschafter dieser KG) einerseits und den Gesellschaften, in denen der Dienstnehmer als Aufsichtsrat tätig war, bestanden. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde haben nicht einmal wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen diesen Gesellschaften bestanden. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls von vornherein ausgeschlossen, dass die in Rede stehenden Vergütungen der Gesellschaften, deren Aufsichtsrat der Dienstnehmer angehörte, zu Einkünften der C GmbH oder der (Gesellschafter der) F GmbH & Co KG geführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150360.X02Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016