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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §86 Abs2;Rechtssatz
Nach § 22 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit die Einkünfte für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Nach § 86 Abs. 2 erster Satz AktG können nur physische Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden. Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden (§ 98 Abs. 1 AktG).Nach Paragraph 22, Ziffer 2, erster Teilstrich EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit die Einkünfte für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Nach Paragraph 86, Absatz 2, erster Satz AktG können nur physische Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden. Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden (Paragraph 98, Absatz eins, AktG).
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für die Aufsichtsratsmitglieder werden vom Vorstand, die Vergütungen, wenn eine diesbezügliche Satzungsregelung nicht besteht, von der Hauptversammlung festgesetzt (vgl. Strasser in Jabornegg/Strasser, Aktiengesetz4, §§ 98, 99, Rz. 18 f).Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für die Aufsichtsratsmitglieder werden vom Vorstand, die Vergütungen, wenn eine diesbezügliche Satzungsregelung nicht besteht, von der Hauptversammlung festgesetzt vergleiche Strasser in Jabornegg/Strasser, Aktiengesetz4, Paragraphen 98, 99,, Rz. 18 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150360.X01Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016