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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §273 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0332Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040). Die Bescheide des Finanzamtes richten sich nach der deutlichen und klaren Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht an die "E & K GesbR". Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung der falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Wenn der unabhängige Finanzsenat die Berufung mangels (gegenüber der als Berufungswerber aufgetretenen GesbR) wirksamer Bescheide gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen hat, ist das nicht für rechtswidrig zu erkennen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040). Die Bescheide des Finanzamtes richten sich nach der deutlichen und klaren Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht an die "E & K GesbR". Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung der falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Wenn der unabhängige Finanzsenat die Berufung mangels (gegenüber der als Berufungswerber aufgetretenen GesbR) wirksamer Bescheide gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückgewiesen hat, ist das nicht für rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150316.X04Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012