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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0332Rechtssatz
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes wurden die Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften von der "E... & K... GesbR" eingereicht. Darüber ergehende Bescheide nach § 188 BAO haben die GesbR als Bescheidadressat unter der von ihr gewählten Bezeichnung als "E & K GesbR" zu nennen (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 93 Tz 6).Nach Ausweis des Verwaltungsaktes wurden die Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften von der "E... & K... GesbR" eingereicht. Darüber ergehende Bescheide nach Paragraph 188, BAO haben die GesbR als Bescheidadressat unter der von ihr gewählten Bezeichnung als "E & K GesbR" zu nennen vergleiche Ritz, BAO, 3. Auflage, Paragraph 93, Tz 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150316.X03Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012