RS Vwgh 2009/5/29 2009/03/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0354 E 28. April 2006 RS 1

Stammrechtssatz

§ 44a Z 1 VStG erfordert u.a., dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0440, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0368).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert u.a., dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0440, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0368).

Schlagworte

Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030018.X03

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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