RS Vwgh 2009/5/29 2009/03/0018

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Veröffentlicht am 29.05.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Rechtssatz

Es trifft zu, dass ein Mietvertrag als Konsensualvertrag (Abschlusswille vorausgesetzt) bereits mit Einigung über Bestandsache und Preis der Gebrauchsüberlassung zustande kommt(vgl Würth in Rummel I3, Rz 3 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB), daher auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB, somit die Unterfertigung des Vertragstextes durch beide Vertragsteile (vgl das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Mai 1996, Zl 5 Ob 2085/96w), ist für die Gültigkeit des Mietvertrags grundsätzlich also nicht erforderlich. Daran ändert auch § 6 Abs 4 GütbefG 1995 nichts:Es trifft zu, dass ein Mietvertrag als Konsensualvertrag (Abschlusswille vorausgesetzt) bereits mit Einigung über Bestandsache und Preis der Gebrauchsüberlassung zustande kommt(vgl Würth in Rummel I3, Rz 3 zu Paragraphen 1092 bis 1094 ABGB), daher auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann. Die Einhaltung der Schriftform im Sinne des Paragraph 886, ABGB, somit die Unterfertigung des Vertragstextes durch beide Vertragsteile vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Mai 1996, Zl 5 Ob 2085/96w), ist für die Gültigkeit des Mietvertrags grundsätzlich also nicht erforderlich. Daran ändert auch Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG 1995 nichts:

Diese Bestimmung verpflichtet - werden zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs 3 GütbefG 1995 verwendet - zum Mitführen eines bestimmte Mindestangaben enthaltenden Vertrages über die Vermietung des Fahrzeugs, statuiert aber keine Ungültigkeit eines nicht schriftlich geschlossenen Mietvertrags. (Hier: Angesichts des Fehlens einer von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsurkunde wäre es Sache der Behörde gewesen, nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen sie dessen ungeachtet das Zustandekommen eines Mietvertages angenommen hat.)Diese Bestimmung verpflichtet - werden zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, GütbefG 1995 verwendet - zum Mitführen eines bestimmte Mindestangaben enthaltenden Vertrages über die Vermietung des Fahrzeugs, statuiert aber keine Ungültigkeit eines nicht schriftlich geschlossenen Mietvertrags. (Hier: Angesichts des Fehlens einer von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsurkunde wäre es Sache der Behörde gewesen, nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen sie dessen ungeachtet das Zustandekommen eines Mietvertages angenommen hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030018.X02

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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