RS Vwgh 2009/5/29 2007/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0142 E 18. Dezember 2006 VwSlg 17082 A/2006 RS 2 Hier: nur die ersten drei Sätze

Stammrechtssatz

Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0340, vom 15. Juni 1987, Zl. 86/10/0168, und vom 27. Juni 1989, Zl. 85/07/0292). Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Nichts anderes kann hinsichtlich des Entscheidungsgegenstandes eines - einem ordentlichen Rechtsmittel vergleichbaren - Devolutionsantrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG gelten. (Hier: Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Bundesminister daher nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages der Bf (auf Feststellung des Netzanschlusspunktes für den Anschluss einer näher bezeichneten Liegenschaft an ein bestimmtes Verteilernetz) durch die Wr Landesregierung der Rechtslage entsprach oder nicht. Eine darüber hinausgehende Entscheidungsbefugnis, insbesondere die Befugnis einer (erstmaligen) Feststellung nach § 40 Abs. 3 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001 mit dem Inhalt der Festlegung eines konkreten Netzanschlusspunktes, kam ihm hingegen nicht zu.)Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0340, vom 15. Juni 1987, Zl. 86/10/0168, und vom 27. Juni 1989, Zl. 85/07/0292). Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Nichts anderes kann hinsichtlich des Entscheidungsgegenstandes eines - einem ordentlichen Rechtsmittel vergleichbaren - Devolutionsantrages nach Artikel 12, Absatz 3, B-VG gelten. (Hier: Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Bundesminister daher nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages der Bf (auf Feststellung des Netzanschlusspunktes für den Anschluss einer näher bezeichneten Liegenschaft an ein bestimmtes Verteilernetz) durch die Wr Landesregierung der Rechtslage entsprach oder nicht. Eine darüber hinausgehende Entscheidungsbefugnis, insbesondere die Befugnis einer (erstmaligen) Feststellung nach Paragraph 40, Absatz 3, Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001 mit dem Inhalt der Festlegung eines konkreten Netzanschlusspunktes, kam ihm hingegen nicht zu.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030157.X01

Im RIS seit

08.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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