RS Vwgh 2009/6/2 AW 2009/09/0047

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Veröffentlicht am 02.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, mit dem er eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- verhängt worden war, abgewiesen. Der Antragsteller begründete seinen mit dem gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde lediglich mit dem Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen am sofortigen Vollzug und der finanziellen Belastung bei unverzüglicher Bezahlung der Geldstrafe, ohne allerdings konkretere Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021). Dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb ihm nicht stattzugeben war.Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, mit dem er eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- verhängt worden war, abgewiesen. Der Antragsteller begründete seinen mit dem gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde lediglich mit dem Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen am sofortigen Vollzug und der finanziellen Belastung bei unverzüglicher Bezahlung der Geldstrafe, ohne allerdings konkretere Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021). Dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb ihm nicht stattzugeben war.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090047.A01

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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