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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit von bulgarischen Staatsangehörigen in Österreich erfuhr durch die "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht" (BGBl. III Nr. 185/2006), die einen integralen Bestandteil des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Bulgarien und Rumänien bilden, für eine Übergangsfrist von maximal sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts am 1. Jänner 2007 eine maßgebliche Beschränkung, die innerstaatliche Vorschriften ermöglicht, welche die Einreise und den Zugang zur Beschäftigung von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit mit dem 2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 85/2006, Gebrauch gemacht, indem er die "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung" gemäß § 32a Abs. 1 bis 9 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auch auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens erstreckt hat (§ 32a Abs. 10 AuslBG). (Hier: Die Fremde kann sich nur dann auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin gemäß § 51 Z. 1 NAG 2005 berufen, wenn ihre unselbständige Erwerbstätigkeit im Einklang mit den aufgrund § 32a Abs. 10 AuslBG heranzuziehenden Bestimmungen des AuslBG steht. Da der angefochtene Bescheid die Beschäftigung der Fremden nicht unter diesem Aspekt geprüft hat, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)Die Arbeitnehmerfreizügigkeit von bulgarischen Staatsangehörigen in Österreich erfuhr durch die "Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht" Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,), die einen integralen Bestandteil des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Bulgarien und Rumänien bilden, für eine Übergangsfrist von maximal sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts am 1. Jänner 2007 eine maßgebliche Beschränkung, die innerstaatliche Vorschriften ermöglicht, welche die Einreise und den Zugang zur Beschäftigung von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit mit dem 2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2006,, Gebrauch gemacht, indem er die "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung" gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins bis 9 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auch auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens erstreckt hat (Paragraph 32 a, Absatz 10, AuslBG). (Hier: Die Fremde kann sich nur dann auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, NAG 2005 berufen, wenn ihre unselbständige Erwerbstätigkeit im Einklang mit den aufgrund Paragraph 32 a, Absatz 10, AuslBG heranzuziehenden Bestimmungen des AuslBG steht. Da der angefochtene Bescheid die Beschäftigung der Fremden nicht unter diesem Aspekt geprüft hat, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180763.X04Im RIS seit
29.06.2009Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014