RS Vwgh 2009/6/4 2008/13/0140

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Veröffentlicht am 04.06.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65;
AbgEO §71;
BAO §212a;
BAO §229;
BAO §232;
BAO §233;
  1. AbgEO § 65 heute
  2. AbgEO § 65 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 65 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. AbgEO § 65 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 65 gültig von 01.01.1950 bis 31.07.1992
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, dass im Zeitraum der Aussetzung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften, die Erlassung eines Pfändungsbescheides daher unzulässig sei, ist zu erwidern, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1996, 96/14/0058, und vom 29. März 2006, 2004/14/0045). Bei einem Bescheid iS des § 232 BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung iS der §§ 71 ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 93/15/0243, VwSlg 6954 F/1994, sowie Ritz, BAO3, § 233 Tz 3). Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem von der Abgabepflichtigen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, G 119/86, VfSlg. 11196, angesprochenen Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird.Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, dass im Zeitraum der Aussetzung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften, die Erlassung eines Pfändungsbescheides daher unzulässig sei, ist zu erwidern, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich zieht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1996, 96/14/0058, und vom 29. März 2006, 2004/14/0045). Bei einem Bescheid iS des Paragraph 232, BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung iS der Paragraphen 71, ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 93/15/0243, VwSlg 6954 F/1994, sowie Ritz, BAO3, Paragraph 233, Tz 3). Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem von der Abgabepflichtigen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, G 119/86, VfSlg. 11196, angesprochenen Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008130140.X03

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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