Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65;Rechtssatz
Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, dass im Zeitraum der Aussetzung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften, die Erlassung eines Pfändungsbescheides daher unzulässig sei, ist zu erwidern, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1996, 96/14/0058, und vom 29. März 2006, 2004/14/0045). Bei einem Bescheid iS des § 232 BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung iS der §§ 71 ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 93/15/0243, VwSlg 6954 F/1994, sowie Ritz, BAO3, § 233 Tz 3). Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem von der Abgabepflichtigen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, G 119/86, VfSlg. 11196, angesprochenen Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird.Soweit die Abgabepflichtige vorbringt, dass im Zeitraum der Aussetzung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften, die Erlassung eines Pfändungsbescheides daher unzulässig sei, ist zu erwidern, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich zieht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1996, 96/14/0058, und vom 29. März 2006, 2004/14/0045). Bei einem Bescheid iS des Paragraph 232, BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung iS der Paragraphen 71, ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 93/15/0243, VwSlg 6954 F/1994, sowie Ritz, BAO3, Paragraph 233, Tz 3). Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem von der Abgabepflichtigen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, G 119/86, VfSlg. 11196, angesprochenen Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008130140.X03Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014