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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Wie sich aus § 226 zweiter Teilsatz BAO ("solange" die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete oder der Abgabenbehörde bekannt gegebene Betrag) ergibt, setzt die Vollstreckbarkeit hinsichtlich des über die Selbstbemessung hinausgehenden Mehrbetrages noch die bescheidmäßige Festsetzung voraus (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 226 Tz 1 und § 232 Tz 4).Wie sich aus Paragraph 226, zweiter Teilsatz BAO ("solange" die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete oder der Abgabenbehörde bekannt gegebene Betrag) ergibt, setzt die Vollstreckbarkeit hinsichtlich des über die Selbstbemessung hinausgehenden Mehrbetrages noch die bescheidmäßige Festsetzung voraus vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 226, Tz 1 und Paragraph 232, Tz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008130140.X02Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014