RS Vwgh 2009/6/4 2006/13/0143

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Veröffentlicht am 04.06.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0144

Rechtssatz

In einem Sicherstellungsverfahren muss zwar nicht (abschließend) entschieden werden, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2005/13/0041), der Sicherstellungsauftrag muss allerdings eine schlüssige Begründung enthalten, warum die Abgabenbehörde den Abgabentatbestand als verwirklicht ansieht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0074, sowie Ritz, BAO3, § 232 Tz 8). Abgabenanspruch ist auch der Rückforderungsanspruch eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhangs, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Guthaben ausbezahlt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 96/13/0055).In einem Sicherstellungsverfahren muss zwar nicht (abschließend) entschieden werden, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2005/13/0041), der Sicherstellungsauftrag muss allerdings eine schlüssige Begründung enthalten, warum die Abgabenbehörde den Abgabentatbestand als verwirklicht ansieht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, 90/13/0074, sowie Ritz, BAO3, Paragraph 232, Tz 8). Abgabenanspruch ist auch der Rückforderungsanspruch eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhangs, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Guthaben ausbezahlt worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 96/13/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130143.X03

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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