RS Vwgh 2009/6/4 2006/13/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2009
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0118 E 15. Dezember 2004 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO haben die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist. Dass die abgabepflichtige Gesellschaft den im Lohnsteuerbericht als Abfuhrdifferenz gesehenen Betrag an Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag tatsächlich geschuldet hatte, hat sie in ihrer Berufung ebenso wenig in Abrede gestellt, wie sie dies auch in der Beschwerde nicht bestreitet. Dass diese Beträge von ihr ohnehin schon entrichtet und vom Finanzamt nur falsch gebucht worden waren, stand einer Aufnahme auch dieser Teilbeträge in den Festsetzungsbescheid nach § 201 BAO deshalb nicht entgegen.Festsetzungsbescheide nach Paragraph 201, BAO haben die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist. Dass die abgabepflichtige Gesellschaft den im Lohnsteuerbericht als Abfuhrdifferenz gesehenen Betrag an Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag tatsächlich geschuldet hatte, hat sie in ihrer Berufung ebenso wenig in Abrede gestellt, wie sie dies auch in der Beschwerde nicht bestreitet. Dass diese Beträge von ihr ohnehin schon entrichtet und vom Finanzamt nur falsch gebucht worden waren, stand einer Aufnahme auch dieser Teilbeträge in den Festsetzungsbescheid nach Paragraph 201, BAO deshalb nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130076.X02

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten