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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Aussagen, die sich aus einem Erlass des Bundesministers für Finanzen weder unmittelbar noch im Wege offenkundig zwingender Analogie- oder Größenschlüsse, sondern nur unter Zuhilfenahme systematischer Erwägungen und unter Rückgriff auf dem Erlass zugrunde liegende allgemeine Rechtsanschauungen ableiten lassen, sind keine geeignete Grundlage für ein "erlassgetreues" Verhalten im Sinne eines einer späteren Wiederaufnahme allenfalls entgegenstehenden Ermessensgesichtspunktes. Nur individuell auf den konkreten Sachverhalt bezogene Auskünfte - zu deren Einholung eine derartige Erlasslage Anlass geben kann - würden in einer solchen Konstellation zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen können (vgl. in diesem Zusammenhang die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 114 Tz 10).Aussagen, die sich aus einem Erlass des Bundesministers für Finanzen weder unmittelbar noch im Wege offenkundig zwingender Analogie- oder Größenschlüsse, sondern nur unter Zuhilfenahme systematischer Erwägungen und unter Rückgriff auf dem Erlass zugrunde liegende allgemeine Rechtsanschauungen ableiten lassen, sind keine geeignete Grundlage für ein "erlassgetreues" Verhalten im Sinne eines einer späteren Wiederaufnahme allenfalls entgegenstehenden Ermessensgesichtspunktes. Nur individuell auf den konkreten Sachverhalt bezogene Auskünfte - zu deren Einholung eine derartige Erlasslage Anlass geben kann - würden in einer solchen Konstellation zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen können vergleiche in diesem Zusammenhang die Nachweise bei Ritz, BAO3, Paragraph 114, Tz 10).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004130083.X01Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013