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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28b Abs3;Rechtssatz
Stattgebung im Umfang der Auswirkungen des angefochtenen Bescheides auf Eintragungen in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28b Abs. 3 AuslBG - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 2.200,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der angefochtene Bescheid durch seine Eintragung in den Auftragnehmerkataster Österreich hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für ihn und sein Unternehmen schwer wiegende Folgen hätte. Auch gewerberechtlich wären bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung nachteilige Folgen zu erwarten. Im Umfang der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist, als gegeben erachtet werden.Stattgebung im Umfang der Auswirkungen des angefochtenen Bescheides auf Eintragungen in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 3, AuslBG - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 2.200,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der angefochtene Bescheid durch seine Eintragung in den Auftragnehmerkataster Österreich hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für ihn und sein Unternehmen schwer wiegende Folgen hätte. Auch gewerberechtlich wären bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung nachteilige Folgen zu erwarten. Im Umfang der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist, als gegeben erachtet werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008090114.A01Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009