RS Vwgh 2009/6/9 AW 2008/09/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 28b heute
  2. AuslBG § 28b gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  7. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  8. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 28b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung im Umfang der Auswirkungen des angefochtenen Bescheides auf Eintragungen in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28b Abs. 3 AuslBG - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 2.200,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der angefochtene Bescheid durch seine Eintragung in den Auftragnehmerkataster Österreich hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für ihn und sein Unternehmen schwer wiegende Folgen hätte. Auch gewerberechtlich wären bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung nachteilige Folgen zu erwarten. Im Umfang der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist, als gegeben erachtet werden.Stattgebung im Umfang der Auswirkungen des angefochtenen Bescheides auf Eintragungen in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 3, AuslBG - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 2.200,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der angefochtene Bescheid durch seine Eintragung in den Auftragnehmerkataster Österreich hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für ihn und sein Unternehmen schwer wiegende Folgen hätte. Auch gewerberechtlich wären bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung nachteilige Folgen zu erwarten. Im Umfang der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist, als gegeben erachtet werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008090114.A01

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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