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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, in der Beschwerdesache des AW und der HW, beide in R, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1992, Zl. 411.201/01-IB4/92, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 178 f, zitierte hg. Judikatur), wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 7. April 1992 zugestellt. Dies stimmt auch mit dem Eingangsvermerk am Original der mit der Beschwerde vorgelegten Bescheidausfertigung vom 24. März 1992 überein.
Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 19. Mai 1992. Die erst am 20. Mai 1992 übereinstimmend mit dem gleichfalls am Originalbescheid aufscheinenden, offenbar unrichtigen Fristenvormerk "20.5.90" zur Post gegebene Beschwerde, war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070103.X00Im RIS seit
23.06.1992Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010