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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
ÄrzteG 1998 §47;Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 FSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2002 und in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 tritt die Pflichtversicherung für Ärzte ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz 1998 ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (vgl. zu dieser das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/08/0206).Nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2002, und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt die Pflichtversicherung für Ärzte ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz 1998 ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft vergleiche zu dieser das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/08/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080078.X01Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009